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Urheberrecht bei Lerninhalten: Was § 60a UrhG, Creative Commons und Anki-Decks rechtlich erlauben
Wer Karteikarten aus Lehrbüchern abschreibt, Anki-Decks aus dem Internet herunterlädt oder eigene Sammlungen verkaufen will, bewegt sich im Urheberrecht. Wir klären die zentralen Vorschriften: § 60a UrhG Unterrichtsschranke, § 60c UrhG Forschungsschranke, Creative-Commons-Lizenzen für Lerndecks.
Karteikarten sind selten reine Eigenkreationen. Wer für die Anatomie-Prüfung lernt, schreibt aus Anatomie-Lehrbüchern ab. Wer Spanisch lernt, übernimmt Vokabeln aus einem Vokabel-Trainer. Wer ein Anki-Deck von AnkiWeb herunterlädt, nutzt fremde Inhalte. All das ist urheberrechtlich relevant, oft erlaubt, manchmal genehmigungspflichtig, gelegentlich rechtsverletzend. Dieser Beitrag arbeitet die zentralen Vorschriften aus dem deutschen Urheberrechtsgesetz heraus und zeigt, welche Lizenz-Modelle für Lerndecks praktisch relevant sind.
Die Grundsystematik
Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Lehrbücher, Skripte, wissenschaftliche Artikel und Vokabel-Trainer fallen unter § 1 UrhG und sind grundsätzlich geschützt. Wer sie vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, greift in ein ausschließliches Verwertungsrecht des Urhebers nach §§ 16, 17, 19a UrhG ein und braucht entweder eine Erlaubnis (Lizenz, Einwilligung) oder eine gesetzliche Schranke.
Für den Bildungs-Bereich gibt es im UrhG mehrere Schranken, die spezifische Nutzungen ohne Einwilligung erlauben. Die wichtigsten sind § 53 UrhG (private Vervielfältigung), § 60a UrhG (Unterricht und Lehre), § 60c UrhG (wissenschaftliche Forschung) und § 51 UrhG (Zitate). Diese Schranken sind eng auszulegen, weil sie Ausnahmen vom Regelfall der Erlaubnispflicht darstellen.
Die Unterrichtsschranke § 60a UrhG
§ 60a UrhG ist die zentrale Vorschrift für den schulischen und hochschulischen Bildungs-Bereich. Sie erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von bis zu 15 Prozent eines Werkes für Zwecke des Unterrichts und der Lehre in Bildungseinrichtungen. Bei Werken mit weniger als 75 Seiten ist die Vervielfältigung des gesamten Werkes zulässig.
Für Lehrkräfte, die Anki-Decks für ihre Klasse erstellen, bedeutet das: aus einem 200-Seiten-Lehrbuch dürfen Sie bis zu 30 Seiten in Karteikarten umsetzen und der Klasse zur Verfügung stellen. Aus einem 60-Seiten-Skript dürfen Sie das gesamte Skript verarbeiten. Die Karteikarten dürfen Sie über Anki Web oder einen anderen geschlossenen Bereich an die Schülerinnen und Schüler verteilen.
Wichtige Einschränkungen. Die Nutzung muss nicht-kommerziell sein, was Verkauf der Karteikarten oder Refinanzieren über Werbung ausschließt. Die Verbreitung muss auf den abgegrenzten Kreis der Lernenden beschränkt sein, eine Veröffentlichung im freien Internet ist nicht gedeckt. Die Bildungs-Einrichtung muss zwingend eine Vergütung über die VG Wort zahlen, die in den Pauschal-Verträgen zwischen Bund/Ländern und der VG Wort enthalten ist.
Die Forschungsschranke § 60c UrhG
§ 60c UrhG ergänzt § 60a für den Bereich der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung. Erlaubt ist die Vervielfältigung bis zu 75 Prozent eines Werkes für die eigene wissenschaftliche Forschung (Abs. 2) sowie die Verbreitung bis zu 15 Prozent für einen abgegrenzten Personenkreis für deren eigene wissenschaftliche Forschung (Abs. 1).
Für Doktoranden, die mit Anki-Decks aus Fachliteratur arbeiten, ist § 60c die einschlägige Vorschrift. Sie dürfen aus einem Lehrbuch bis zu drei Viertel in eigene Karteikarten umsetzen und damit lernen. Wenn Sie die Karten mit anderen Doktoranden teilen wollen, sinkt die Schranke auf 15 Prozent (analog § 60a).
Auch hier ist die Vergütungspflicht über die VG Wort zu beachten, die in der Hochschul-Pauschale enthalten ist. Für selbstständige Forscher außerhalb von Hochschulen ist die Anwendung möglich, aber die Vergütungsfrage muss individuell geregelt werden.
Die Zitierschranke § 51 UrhG
§ 51 UrhG erlaubt das Zitat aus einem veröffentlichten Werk, wenn das Zitat zum Zwecke der eigenen Werk-Auseinandersetzung verwendet wird und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Für Karteikarten bedeutet das: ein kurzes Zitat (Definition, Formel, Kernaussage) ist als Zitat erlaubt, wenn die Karte den Zitat-Charakter erkennen lässt und das Zitat in einen eigenen Lern-Kontext eingebettet ist.
Die Quellenangabe nach § 63 UrhG ist zwingend. Bei einer Karteikarte mit der Frage Wie definiert Habermas öffentliche Sphäre? und der Antwort Habermas-Zitat plus Seitenangabe ist das Zitatrecht anwendbar. Bei einer Karteikarte mit reinem Habermas-Zitat ohne eigenen Lern-Kontext ist es zweifelhaft.
<text class="label" x="360" y="30">Creative-Commons-Lizenzen für Lerndecks</text>
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<text class="head" x="130" y="118">Public Domain</text>
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<text class="small" x="130" y="148">Beliebige Nutzung</text>
<text class="small" x="130" y="166">Anpassen erlaubt</text>
<text class="small" x="130" y="184">Verkauf erlaubt</text>
<text class="small" x="130" y="202">Keine Namensnennung</text>
<text class="small" x="130" y="220">Keine Lizenz-Pflicht</text>
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<text class="label" x="370" y="100">CC-BY</text>
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<text class="small" x="370" y="220">Lizenz-Verweis</text>
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<text class="small" x="600" y="220">Eigene gleich lizenzieren</text>
Creative Commons und AnkiWeb Shared Decks
AnkiWeb Shared Decks sind das wichtigste Reservoir frei verfügbarer Lerndecks. Stand 2026 sind dort etwa 150.000 Decks veröffentlicht, von kleinen Vokabel-Listen bis zu umfangreichen Medizin-Sammlungen mit 50.000 Karten. Die rechtliche Grundlage variiert von Deck zu Deck.
Häufig ist die Creative-Commons-BY-SA-Lizenz, die Sie verpflichtet, den Autor namentlich zu nennen, die Lizenz zu verlinken und eigene angepasste Versionen unter der gleichen Lizenz zu veröffentlichen. CC-BY ohne SA erlaubt kommerzielle Verwertung mit Namensnennung. CC0 verzichtet auf alle Auflagen, das Deck ist faktisch gemeinfrei.
Welche Lizenz konkret gilt, müssen Sie im Deck-Metadatum auf AnkiWeb prüfen. Wenn keine Lizenz angegeben ist, gilt das Standard-Urheberrecht, das heißt: alle Verwertungsrechte liegen beim Autor, jede Nutzung über die Schul-Schranken hinaus braucht eine ausdrückliche Erlaubnis.
Bei kommerzieller Verwertung eines fremden Decks (etwa Verkauf einer überarbeiteten Version) ist Vorsicht geboten. CC-BY-SA erlaubt das grundsätzlich, aber die Share-Alike-Klausel ist viral: Sie können das Deck nicht in einem proprietären, geschlossenen System weiter verwerten, ohne die Lizenz zu brechen. Wer kommerzielle Anki-Decks verkaufen will, sollte deshalb CC0-Quellen bevorzugen oder eigene Inhalte erstellen.
Bildrechte bei Stock-Fotos in Anki-Karten
Viele Anki-Karten enthalten Bilder, etwa für Anatomie (Organe), Biologie (Tier-Arten), Geographie (Karten) oder Sprachen (Gegenstands-Bilder als visuelle Mnemoniken). Stock-Fotos sind selbständige urheberrechtlich geschützte Werke und brauchen eine entsprechende Lizenz.
Für kostenpflichtige Stock-Plattformen wie Shutterstock oder Adobe Stock haben Sie nach Lizenz-Kauf in der Regel ein einfaches Nutzungsrecht für die eigene Anwendung, aber nicht für die Weitergabe an Dritte. Wenn Sie ein Anki-Deck mit gekauften Stock-Fotos auf AnkiWeb teilen, brauchen Sie eine erweiterte Lizenz, die das ausdrücklich erlaubt. Standard-Lizenzen decken das meist nicht.
Für lizenzfreie Plattformen wie Unsplash und Pixabay ist die Lage etwas einfacher, aber nicht trivial. Unsplash hat seit 2024 die eigene Unsplash-License, die kommerzielle Nutzung erlaubt, aber keine Weiterverbreitung als eigenständiges Bild-Werk gestattet. Pixabay hat eine vergleichbare Lizenz. Bei Verwendung in einem geteilten Anki-Deck müssen Sie die Plattform-Lizenz prüfen, ob die Weitergabe abgedeckt ist.
Eine Quellenangabe ist bei Unsplash und Pixabay rechtlich nicht zwingend, aber empfohlen. Auf den Plattformen finden Sie pro Bild den Hinweis, ob eine Namensnennung gefordert ist.
Private Vervielfältigung nach § 53 UrhG
Für Selbstlerner ohne institutionellen Kontext gibt es zusätzlich § 53 Abs. 1 UrhG, die private Kopie. Sie erlaubt die Vervielfältigung eines Werkes zum eigenen privaten Gebrauch, auch von kompletten Werken, soweit der Erwerb des Werkes legal war und keine Kopierschutz-Maßnahmen umgangen wurden.
Für die Karteikarten-Erstellung aus einem gekauften Lehrbuch ist § 53 die wichtigste Rechtsgrundlage. Sie können das gesamte Lehrbuch in Karteikarten umsetzen, solange Sie die Karten nicht weitergeben und das Lehrbuch nicht aus einer unrechtmäßigen Quelle stammt.
Einschränkungen. Eine Weitergabe an andere Personen (auch im Familien-Kreis) ist nur in engen Grenzen erlaubt (typisch wenige Exemplare). Eine Veröffentlichung im Internet, etwa als AnkiWeb-Shared-Deck, ist nicht von § 53 gedeckt und braucht eine eigene Lizenz vom Lehrbuch-Verlag oder den Rückgriff auf eine Schranke wie § 60a.
Kommerzielle Verwertung von Karteikarten
Wer eigene Karteikarten verkaufen will (etwa als Produkt im AnkiHub-Store oder als eigenständiges Lern-Material), muss zwei Punkte beachten. Erstens: die eigenen Inhalte müssen frei von fremden Rechten sein, oder die Lizenzen erlauben die kommerzielle Verwertung. Reine Selbst-Erstellungen sind unproblematisch. Übernahmen aus Lehrbüchern, Wikipedia, Stock-Fotos müssen einzeln geprüft werden.
Zweitens: die eigenen Karteikarten sind ihrerseits urheberrechtlich geschützt (Schöpfungshöhe vorausgesetzt, was bei eigenständigen Formulierungen und Strukturierungen meist gegeben ist). Sie können sie unter eigenen Lizenz-Bedingungen verkaufen, von All-rights-reserved bis Creative-Commons.
Bei AnkiHub und ähnlichen kommerziellen Plattformen sind die Rechte-Klärungen in den Plattform-AGB geregelt. Lesen Sie diese, bevor Sie eigene Decks dort hochladen. Manche Plattformen verlangen eine Garantie, dass alle Rechte geklärt sind, mit Freistellungs-Klausel im Streitfall.
Praktische Empfehlungen
Drei Faustregeln für die Praxis. Erstens: Eigene Karteikarten aus eigenen Quellen sind immer unproblematisch. Vorlesungs-Mitschriften, eigene Zusammenfassungen, selbst formulierte Vokabel-Übersetzungen können Sie frei verwenden, teilen und auch kommerziell verwerten.
Zweitens: Karten aus Lehrbüchern sind privat (§ 53) oder im Unterricht (§ 60a) erlaubt, aber nicht für die öffentliche Verteilung im freien Internet. Wer ein eigenes Anki-Deck aus einem Lehrbuch erstellen will, sollte es entweder nur für sich behalten oder vorher eine Lizenz vom Verlag einholen.
Drittens: Bei AnkiWeb-Shared-Decks immer die Lizenz prüfen. CC-BY-SA ist die häufigste, aber nicht die einzige. Wenn keine Lizenz angegeben ist, gilt das Standard-Urheberrecht, dann ist die Nutzung über die rein privaten Schranken hinaus problematisch.
Was hängenbleibt
Lerninhalte sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie Schöpfungshöhe haben, was bei Lehrbüchern, wissenschaftlichen Artikeln und strukturierten Vokabel-Trainern in der Regel der Fall ist. Für die Karteikarten-Erstellung gibt es mehrere Schranken: § 53 UrhG für private Vervielfältigung (auch ganze Werke), § 60a UrhG für Unterricht und Lehre (bis 15 Prozent), § 60c UrhG für wissenschaftliche Forschung (bis 75 Prozent für eigene Forschung), § 51 UrhG für Zitate. Bei AnkiWeb-Shared-Decks gelten die jeweiligen Creative-Commons-Lizenzen, CC-BY-SA ist viral, CC0 ist faktisch gemeinfrei. Stock-Fotos in eigenen Decks brauchen separate Lizenz-Klärung, weil sie nicht von den Schul-Schranken erfasst sind. Wer eigene Decks kommerziell verwerten will, muss alle fremden Inhalte rechtlich klären und die eigenen Inhalte unter passenden Lizenz-Bedingungen veröffentlichen.
FAQ
Häufige Fragen
Darf ich nach § 60a UrhG Inhalte aus einem Lehrbuch für eigene Karteikarten kopieren?
Ja, in engen Grenzen. § 60a Abs. 1 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von bis zu 15 Prozent eines Werkes für Bildungszwecke in Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen, berufliche Bildungseinrichtungen). Das Werk darf maximal 75 Seiten umfassen, bei größeren Werken ist immer das volle Werk anteilig (also 15 Prozent von zum Beispiel 800 Seiten = 120 Seiten) zulässig. Wichtige Einschränkung: die Nutzung muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen, das schließt auch verdecktes Refinanzieren über Werbung oder Verkauf der Karteisätze grundsätzlich aus. Für Bildungs-Einrichtungen ist die Nutzung außerdem an die VG Wort lizenzpflichtig (Pauschalvergütung über die Länder-Verträge). Privatpersonen, die nur für sich selbst lernen, können sich zusätzlich auf § 53 Abs. 1 UrhG (Vervielfältigung zum privaten Gebrauch) stützen, was noch großzügiger ist.
Was bedeutet § 60c UrhG für wissenschaftliches Lernen?
§ 60c UrhG ist die Wissenschaftsschranke, sie ergänzt § 60a für den Bereich der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung. Erlaubt ist die Vervielfältigung bis zu 75 Prozent eines Werkes für die eigene wissenschaftliche Forschung (Abs. 2) sowie die Verbreitung bis zu 15 Prozent für einen abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung (Abs. 1). Das ist relevant für Doktoranden, Postdocs und Forschungs-Mitarbeiter, die mit Lerndecks aus Fachliteratur arbeiten. Wie bei § 60a ist auch hier die kommerzielle Nutzung ausgeschlossen, und die Anbieter müssen eine angemessene Vergütung über die VG Wort zahlen, die in der Hochschul-Pauschale enthalten ist. Für selbstständige Forscher außerhalb von Hochschulen ist die Anwendung auch möglich, aber die Vergütungsfrage muss individuell geregelt werden.
Wie funktioniert das Zitatrecht nach § 51 UrhG bei Karteikarten?
§ 51 UrhG ist die Zitierschranke. Sie erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats, wenn die Nutzung durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Für Karteikarten heißt das: ein kurzes Zitat aus einem Lehrbuch (etwa eine Definition oder eine Formel) ist als Zitat erlaubt, wenn die Karteikarte den Zitat-Charakter erkennen lässt und das Zitat in einen eigenen Lern-Kontext eingebettet ist (etwa als Antwort-Seite einer Frage). Die Quellenangabe ist nach § 63 UrhG zwingend, das heißt: Autor, Werktitel und Seitenzahl müssen genannt werden. Reines Abschreiben ohne Kontext und ohne Quelle ist kein Zitat im Sinne des § 51, sondern eine Urheberrechtsverletzung. Wer eine umfangreiche Karteikarten-Sammlung aus einem einzigen Lehrbuch erstellt, kann sich nicht auf das Zitatrecht stützen, weil die Mengen-Verhältnisse das Zitat-Privileg sprengen.
Was muss ich beachten, wenn ich ein Anki-Deck von AnkiWeb unter CC-BY-SA verwende?
AnkiWeb Shared Decks sind häufig unter Creative-Commons-Lizenzen veröffentlicht. CC-BY-SA bedeutet: Sie dürfen das Deck nutzen, vervielfältigen, anpassen, sogar kommerziell verwerten, müssen aber zwei Bedingungen erfüllen. Erstens BY (Namensnennung): Sie müssen die Autorin oder den Autor des Original-Decks namentlich nennen, mit Verweis auf die Lizenz und gegebenenfalls auf den Ursprungs-Link. Zweitens SA (Share-Alike): Wenn Sie das Deck anpassen (Karten hinzufügen, ändern, löschen) und Ihre angepasste Version weitergeben, muss diese unter der gleichen CC-BY-SA-Lizenz stehen. Die Share-Alike-Klausel ist viral, das heißt: Sie können ein CC-BY-SA-Deck nicht in einem proprietären, geschlossenen System weiter verwerten, ohne die Lizenz zu brechen. CC0 ist die liberalere Variante, hier gibt es keine Auflagen, das Deck ist faktisch gemeinfrei. CC-BY (ohne SA) erlaubt kommerzielle Verwertung mit Namensnennung, ohne Share-Alike-Pflicht. Welche Lizenz konkret gilt, müssen Sie im Deck-Metadatum auf AnkiWeb prüfen.
Was passiert urheberrechtlich, wenn ich Stock-Fotos in meine Anki-Karten einbette?
Stock-Fotos sind selbständige urheberrechtlich geschützte Werke. Die Verwendung in Anki-Karten ist eine Vervielfältigung und gegebenenfalls eine öffentliche Zugänglichmachung, wenn das Deck geteilt wird. Sie brauchen entweder eine entsprechende Lizenz vom Bild-Anbieter (etwa Shutterstock, Adobe Stock) oder ein lizenzfreies Bild von Plattformen wie Unsplash oder Pixabay. Achtung: lizenzfrei bedeutet nicht rechtefrei. Unsplash hat seit 2024 die eigene Unsplash-License, die kommerzielle Nutzung erlaubt, aber keine Weiterverbreitung als eigenständiges Werk gestattet. Pixabay hat eine ähnliche Lizenz. Bei Verwendung in einem geteilten Anki-Deck müssen Sie die Plattform-Lizenz prüfen, ob die Weitergabe abgedeckt ist. Eine Quellenangabe ist bei Unsplash und Pixabay zwar nicht zwingend, aber empfohlen. Bei Bildern aus dem Schul- oder Hochschul-Kontext greift § 60a UrhG nicht für Bildmaterial, das nicht in dem Lehrbuch enthalten ist, das man aus § 60a beauszieht.
Quellen
Worauf dieser Ratgeber sich stützt
- § 60a UrhG: Unterricht und Lehre in Bildungseinrichtungen
- § 60c UrhG: Wissenschaftliche Forschung
- § 51 UrhG: Zitate
- BGH Urteil I ZR 117/13 (Springer vs Newsstand-Aggregator): Reichweite von Bildungsschranken
- Creative Commons: Lizenz-Übersicht und Generator
- AnkiWeb: Terms of Use und Shared-Deck-Lizenzierung
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